Satzung
§ 1 Name des Vereins
Der Verein führt den Namen
„Fürstenberger Förderverein – Mahn- und Gedenkstätte Ravensbrück e.V.“
§ 2 Sitz des Vereins
Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Fürstenberg/Havel
§ 3 Zweck des Vereins
1. Ziel und Zweck des Vereins ist es, die Beziehungen zwischen den Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Fürstenberg/Havel einschließlich ihrer Institutionen und der Mahn- und Gedenkstätte Ravensbrück/ Stiftung Brandenburgische Gedenkstätten zu festigen und durch konkrete Formen der Zusammenarbeit zu vertiefen.
2. Damit will der Verein gleichzeitig einen Beitrag zur gemeinsamen Aufarbeitung und Auseinandersetzung mit der neueren Geschichte und Stadtgeschichte leisten, die Öffentlichkeit – vor allem die Jugend – an diese Problematik heranführen, ihr Interesse wecken und durch entsprechende Aktivitäten über Hintergründe und Realitäten des Nationalsozialismus aufklären. Der Verein will sich ferner für den Ausbau der Beziehungen zwischen der Bevölkerung von Fürstenberg und den Häftlingen des ehemaligen Frauenkonzentrationslagers einsetzen, noch lebende und an den Folgen der Haftbedingungen leidende Opfer unterstützen.
3. Der Verein möchte mit der Mahn- und Gedenkstätte Ravensbrück und den ihr verbundenen nationalen und internationalen Verbänden zusammenarbeiten.
4. Der Verein fördert Hilfen für Menschen, die Opfer von Kriegen sind und die mit den Folgen politischer, rassischer oder religiöser Verfolgung leben müssen.
5. Der Verein bestimmt ebenfalls die Förderung internationaler Begegnungen, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Völkerverständigung zu seinem Zweck.
6. Der Verein ist überparteilich und unabhängig.
§ 3 a Selbstlosigkeit
Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke und ist gemeinnützig, selbstlos und uneigennützig tätig.
§ 3 b Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 3 c Begünstigung
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede Person werden, die das 15. Lebensjahr vollendet hat und die Satzung des Vereins anerkennt.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Dieser entscheidet über den Antrag. Der Antragsteller erhält eine schriftliche Bestätigung zusammen mit einer Kopie der gültigen Satzung, sowie die Beitragsordnung.
Über die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften entscheidet die Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein endet durch
- Austritt
- Ausschluss
- Tod
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.
Dem Mitglied ist vor einem Beschluss über dessen Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dem Mitglied bleibt es überlassen, ob es seine Stellungnahme mündlich oder schriftlich abgeben will. Ihm ist eine Frist von 4 Wochen einzuräumen.
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es in erheblichem Maße gegen die Vereinssatzung verstoßen hat.
Die Mitgliederversammlung stimmt über den Vorschlag mit Zweidrittelmehrheit ab. Das Mitglied ist über den Ausschluss schriftlich zu informieren. Diese Verfahren gelten auch für die Ehrenmitgliedschaften.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
Die Mitglieder zahlen einen Beitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Der Beitrag ist jährlich für das laufende Geschäftsjahr bis zum 30.04. d.J. zu überweisen. Die Modalitäten sind in der Beitragsordnung festgelegt.
§ 8 Organe
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Die Revisionskommission
Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Arbeitsgruppen einsetzen.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich einberufen.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt alle Vereinsangelegenheiten:
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Rechnungsprüfer/ Revision
- Satzungsänderungen
- Festlegungen zur Beitragsordnung
- Jahresarbeitsplan/ Jahresfinanzplan
- Bestätigung des Jahresberichtes
- Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung beschließt über Vereinsangelegenheiten mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder; Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
3. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert und/ oder wenn mindestens 25 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich oder mündlich unter Angabe von Gründen fordern.
4. Über Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindest 1/3 der Vereinsmitglieder anwesend ist.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus 6 Personen, dem oder der Vorsitzenden, dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden (zugleich Schriftführer/in), dem oder der Schatzmeister/in und drei Beisitzern.
2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf Dauer von zwei Jahren gewählt.
3. Der Verein wird gerichtlich oder außergerichtlich durch 2 Vorstandsmitglieder vertreten.
4. Der Vorstand führt im Auftrag der Mitgliederversammlung die Geschäfte des Vereins und ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
§ 11 Revisionskommission
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, auf die Dauer von zwei Jahren in die Revisionskommission. Diese prüft mindestens einmal jährlich den Kassenbestand, die Kassenbücher und Kontobelege.
Die Revisionskommission gibt über die Prüfung einen schriftlichen Bericht ab und schlägt der Mitgliederversammlung die Entlastung oder Nichtentlastung des Vorstandes vor.
§ 12 Arbeitsgruppen
Arbeitsgruppen werden nach Aufgabenstellungen gebildet und können zeitlich begrenzt werden. Über Bildung und zeitliche Begrenzung entscheidet der Vorstand. Arbeitsgruppen berichten dem Vorstand.
§ 13 Finanzierung
Der Verein finanziert seine Tätigkeit aus Beiträgen und Spenden. Von Mitgliedern für den Verein verauslagte Beträge werden vom/von der Schatzmeister/in dann erstattet, wenn diese Ausgaben vorher vom Vorstand genehmigt wurden oder sich im Rahmen der Vereinsinteressen bewegen und diesen nicht entgegenstehen.
§ 14 Satzungsänderung
Änderungen, Ergänzungen oder Aufhebung der Satzung erfolgt durch Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung.
§ 15 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen der Mahn- und Gedenkstätte Ravensbrück zu. Die Auflösung des Vereins erfolgt in einer eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung und erfordert die 2/3 Mehrheit.
Vorstehende Fassung der Satzung wurde am 1.12.2006 in Fürstenberg/Havel von der Mitgliederversammlung beschlossen und wird dem Amtsgericht Neuruppin zur Bestätigung vorgelegt.
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